Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 124
§ 124 – Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist. (2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.
Kurz erklärt
- Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der entsprechenden Zeiteinheiten berechnet, es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.
- Die Rente oder Rentenanwartschaft für einen bestimmten Zeitraum wird aus den Entgeltpunkten ermittelt.
- Entgeltpunkte werden für alle rentenrechtlichen Zeiten berechnet.
- Die Rente oder Rentenanwartschaft basiert auf den Entgeltpunkten, die auf den jeweiligen Zeitraum entfallen.
- Es gibt keine abweichenden Regelungen zur Berechnung der Durchschnittswerte.